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   BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93   

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BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93 (https://dejure.org/1994,6902)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1994 - 6 B 45.93 (https://dejure.org/1994,6902)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 1994 - 6 B 45.93 (https://dejure.org/1994,6902)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Einrichtung eines gymnasialen Unterrichts der Klasse 5 - Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses - Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - Verzicht auf die Verkündung der Entscheidung - Versäumung der Niederlegungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93
    Nachdem der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 27. April 1993 (vgl. BVerwGE 92, 367 ff.) nunmehr die Auffassung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt hat, daß der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO dann vorliegt, wenn die schriftlichen Urteilsgründe nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben sind - bei einer nicht verkündeten Entscheidung wäre entsprechend auf den Zeitpunkt der Beratung abzustellen -, vermag die hier verstrichene Frist von vier Monaten und 16 Tagen einen derartigen Verfahrensmangel nicht zu begründen.
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93
    In einem anderen Fall hat es hingegen nach Erledigung einer Anfechtungsklage gegen Verwendung eines bestimmten Schulbuchs durch Versetzung des betroffenen Schülers ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht, weil es eine fortdauernde Beeinträchtigung des elterlichen Erziehungsrechts in diesem Einzelfall für gegeben hielt (BVerwGE 61, 164 ).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
    Auszug aus BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93
    So hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise hinsichtlich der Befreiung vom Schwimmunterricht aus Gründen der Glaubensfreiheit das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen des Fehlens einer Wiederholungsgefahr verneint (s. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 7.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93
    In einem weiteren Fall, der die Nichtversetzung eines Schülers betraf, wurde ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit den fortwirkenden Folgen dieses Verwaltungsakts, die beispielsweise in der Verlängerung der Schulausbildung und anderen möglichen Nachteilen liegen, begründet (BVerwGE 56, 155 f.).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 6 CB 101.78

    Abfassung der Urteilsgründe - Zeitliche Grenze für Verspätung - Versehen mit

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93
    Die Kläger haben insbesondere auch keine konkreten Umstände dargetan, aus denen sich ergeben könnte, daß das Urteil die Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, nicht zuverlässig wiedergegeben hätte (vgl. BVerwGE 60, 14 ff.).
  • BVerwG, 15.02.1980 - 2 CB 19.79

    Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Entsprechende

    Auszug aus BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93
    § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der eine Drei-Monats-Frist vorsieht, ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. schon BVerwG NJW 1980, 1482).
  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 4.09

    Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nahrungsquelle eines Feldhamsters

    § 101 Abs. 2 VwGO enthält insoweit eine abschließende Regelung, der eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung fremd ist (Beschlüsse vom 15. Februar 1980 BVerwG 2 CB 19.79 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 9, vom 10. Juni 1994 BVerwG 6 B 45.93 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 20, vom 19. Dezember 2001 a.a.O., vom 14. Februar 2003 a.a.O. S. 7 f. und vom 1. März 2006 BVerwG 7 B 90.05 juris Rn. 16).
  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Das Verwaltungsprozessrecht schreibt dem erkennenden Gericht solche Erklärungen nicht vor (vgl. Beschluss vom 10. Juni 1994 - BVerwG 6 B 45.93 - Buchholz 310 § 101 Nr. 20).
  • OVG Sachsen, 11.03.2013 - 5 A 751/10

    Beteiligungsfähigkeit und Klagebefugnis einer nicht rechtsfähigen

    Die Beteiligten haben dadurch zugleich auf die Verkündung verzichtet (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 1994 - 6 B 45/93 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 08.07.2008 - 8 B 29.08

    Beurteilung der Verspätung des Vorbringens bei Verzicht der Beteiligten auf eine

    6 Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (Beschlüsse vom 1. März 2006 BVerwG 7 B 90.05 juris; vom 10. Juni 1994 BVerwG 6 B 45.93 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 20; vom 17. Januar 1977 BVerwG 6 B 22.76 Buchholz 232 § 159 BBG Nr. 6; Urteil vom 23. Oktober 1968 BVerwG 6 C 27.65 DÖD 1969, 58), die auch den Verzicht auf die Verkündung der Entscheidung beinhaltet.

    § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1994 BVerwG 6 B 45.93, 6 B 46.93 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 20; vom 15. Februar 1980 BVerwG 2 B 19.79 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 9).

  • BVerwG, 29.12.1995 - 9 B 199.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Anforderungen an

    In der Rechtsprechung ist auch geklärt, daß das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozeß eine eigenständige Regelung erfahren hat und deshalb § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach das Gericht nur innerhalb dreier Monate nach Erklärung der Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, im Verwaltungsstreitverfahren nicht gemäß § 173 VwGO anwendbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 1980 - BVerwG 2 CB 19.79 - undvom 10. Juni 1994 - BVerwG 6 B 45.93 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 9 und Nr. 20).
  • BVerwG, 17.11.2008 - 8 B 80.08

    Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen Abweichung; Rüge der Verletzung

    14 Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris; vom 10. Juni 1994 - BVerwG 6 B 45.93 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 20; vom 17. Januar 1977 - BVerwG 6 B 22.76 - Buchholz 232 § 159 BBG Nr. 6; Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG 6 C 27.65 - DÖD 1969, 58).
  • BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsfolgen des Ergehens eines Beweisbeschlusses nach

    Allerdings kommt der Sache die zugleich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht zu, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, daß § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht entsprechend anwendbar ist und ein Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht allein wegen Überschreitung der in § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelten Drei-Monats-Frist hinfällig wird (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1994 - BVerwG 6 B 45.93 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 20 S. 1 und vom 29. Dezember 1995 - Buchholz a.a.O. Nr. 21 S. 2 3 m.w.N.).
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